AGB | Impressum

Tesar Fenster GmbH
Süddruckgasse 14, 2512 Tribuswinkel-Oeynhausen
Tel.:  +43  2236 26 256 Fax: +43  2236 26 256-20
tesar@tesar-fenster.at

Konzeption und Gestaltung
4motions Werbeagentur
Elisabethstraße 1, 4020 Linz
www.4motions.at

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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN:

1. ALLGEMEINES
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit
nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Erklärungen, wozu
insbesondere auch die Erteilung von Rat gehört, bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.

2. AUFTRAGSÜBERNAHME
Der Käufer hat sofort nach Erhalt der Auftragskopie oder der Auftragsbestätigung die darin angegebenen
Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu überprüfen und eine Kopie
bestätigt an uns zu retournieren. Festgestellte Unstimmigkeiten zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung
müssen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden; andernfalls bleiben die in der Auftragsbestätigung
festgehaltenen Ausführungen aufrecht.

3. PREISE
Alle unsere Preise verstehen sich ohne Montage, ohne Versicherung und sonstige Nebenkosten ab unserem
Auslieferungslager. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert verrechnet.

Bei Abrufaufträgen gilt die im Auftrag schriftich erteilte Preisgarantie.

Sollte vom Käufer vier Wochen vor Ablauf dieser Frist die Waren nicht schriftlich abgerufen werden, so werden
die Kostenveränderungen vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dem Käufer angerechnet.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind alle Bestellungen bei
Auftragserteilung (Bestätigung) mit 50 Prozent und nach Rechnungslegung mit dem offenen
Rechnungsbetrag zu erfüllen. Ab dem Fälligkeitstage sind infolge Zahlungsverzuges
bankmäßige Verzugszinsen vom Besteller zu bezahlen. Überdies sind bei Zahlungsverzug alle
Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Solange ältere fällige Rechnungen offen
sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Ein Anspruch auf Skonto besteht in
diesen Fällen nicht. Zahlungen werden zuerst auf die auflaufenden Zinsen, Kosten, Spesen
und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind für uns nicht bindend.

Gestaltet sich die Finanzlage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten
Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt,

a)        die Erfüllung der eigenen Verpflichtung aufzuschieben, bis die rückständige Zahlung  erfolgt ist,
b)        eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu  nehmen,
c)        Terminverlust geltend zu machen und den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen,
d)        Sicherstellung auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen zu begehren; im Falle,
dass die geforderten Zahlungen vom Käufer nicht geleistet werden, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.

5. LIEFERFRIST – NACHFRIST
Die von uns angeführten Lieferfristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin
vereinbart werden. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt frühestens mit Annahme der
Bestellung bzw. mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nie vor endgültiger Klärung aller technischen
Lieferdetails und der finanziellen Voraussetzungen.

Wir sind stets um eine termingerechte Auslieferung bemüht. Wird die von uns angegebene Lieferfrist
überschritten, so ist der Kunden nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ohne jedoch wegen Nichterfüllung oder Verspätung einen Schaden
beanspruchen zu können.

Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege
oder sonstige Fälle höherer Gewalt usw.) berechtigten uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

6. GEWÄHRLEISTUNG (ist nur gültig bei Vorlage einer Rechnung bzw. Kopie)
Wir übernehmen als Lieferer gegenüber dem Besteller bei Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen folgende
Gewährleistungen:

Der Lieferer gewährleistet die Funktion des Erzeugnisses laut Ö-Norm während der Dauer von drei Jahren nach
Übergabe bzw. Bereitstellung. Bei Kunststoffprofilen geben wird gegen Wetterbeständigkeit, Verzug und Risse
fünf Jahre Garantie. Ferner geben wir gegen das Auslaufen des Isolierglases die uns vom Erzeuger zugesicherte
Garantie in der derzeitigen Dauer von fünf Jahren weiter. Ausgenommen sind hier: Isolierglaselemente mit
Einbausprossen. Bei Einbau von Sprossen in Isolierglas wird keine Garantie abgegeben. Ein Klirren und
Spannungsrisse sind nicht ausgeschlossen und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Für Glassprünge, die uns
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme schriftlich gemeldet werden, leisten wir keinen kostenlosen Ersatz.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

Etwaige Mängel sind vom Kunden (Besteller) binnen 14 Tagen ab Übernahme schriftlich anzuzeigen. Der auf
diese Weise unterrichtete Lieferer kann nach seiner Wahl:

a)        die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern,
b)        sich die mangelhafte Ware (Teile) zwecks Nachbesserung zusenden lassen,
c)        die mangelhafte Ware (Teile) ersetzen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß
montiert oder mangelhaft instandgehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite
oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Für die Kosten einer durch den Besteller
oder Dritten selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nicht zu haften.

Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers
gefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit oder Tauglichkeit der
Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß der Angabe des Käufers erfolgte.

7. STORNO
Der abgeschlossene Liefervertrag ist für beide Vertragsteile bindend. Erklärt der Kunde
einseitig die Auflösung oder den Rücktritt vom Vertrag (Auftragsstorno), ist der Verkäufer
berechtigt, entweder die Zuhaltung des Vertrages zu begehren oder aber eine Stornogebühr in
der Höhe von zumindest 30 Prozent des vereinbarten Kaufpreises sowie die aus der
Stornierung entstandenen Kosten zu begehren.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden verbleiben die gelieferten Waren
im Eigentum des Verkäufers.

9. GEGENVERRECHNUNG
Der Verkäufer ist berechtigt, Gegenverrechnungen jeder Art vorzunehmen. Dies gilt aber nicht für den Käufer bzw. Besteller.

10. GEFAHRTRAGUNG
Nutzung und Gefahr gehen mit Eingang der Lieferung beim Käufer auf diesen über. Er haftet ab diesem
Zeitpunkt insbesondere für sämtliche Schäden, die an der gelieferten und bei ihm gelagerten Ware entstehen.

11. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich
zuständige Gericht in Wien. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an
einem anderen Ort erfolgte.

12. ABÄNDERUNG DER GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Gesetz,
Sondervereinbarung oder durch gerichtliche Feststellung wegfallen oder geändert werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen aufrecht.

 

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